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Wildern
Das Bundesjagdgesetz legt fest, dass der Jagdausübungsberechtigte zur Tötung
einer streunenden bzw. wildernden Katze berechtigt ist. Wenn sich eine Katze
200-300 m (je nach Bundesland unterschiedlich) entfernt vom nächsten Haus
auf freiem Gelände, in der Feldmark oder im Wald aufhält, dann darf der
Jäger davon ausgehen, dass sie tatsächlich auch „wildern“, also jagen wird.
Der Jagdausübungsberechtigte ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet,
das Tier zu verjagen oder den Besitzer der Katze ausfindig zu machen. Es
wird vermutet, dass pro Jahr ca. 250.000 Katzen von Jägern erschossen
werden.
Haltung in der Mietwohnung
Ohne besondere anders lautende Bestimmungen im Mietvertrag darf man davon
ausgehen, dass die Haltung der üblichen Haustiere wie Hund oder Katze in der
Mietwohnung erlaubt ist. Diese Haltung in der Mietwohnung wird als
Bestandteil der allgemeinen Lebensführung angesehen und gehört somit zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Allerdings dürfen durch die
Haltung des Tieres/der Tiere niemandem Belästigungen entstehen. Auch wenn im
Mietvertrag steht, dass der Mieter zur Tierhaltung die Genehmigung des
Vermieters einzuholen hat, so muss dieser die Haltung im Regelfall erlauben.
Belästigungen, die die Katzenhaltung in der Mietwohnung problematisch machen
können, sind beispielsweise Geruchsbelästigungen, zu viele Katzen oder etwa
eine Rohrverstopfung durch Katzenstreu in der Toilette. Selbst bei
ausdrücklichem Verbot der Tierhaltung haben Gerichte entschieden, dass die
Haltung einer Katze, die keinerlei Belästigungen verursacht, zum Inhalt des
normalen Wohnens gehört und demnach geduldet werden muss.
Haltung in der Eigentumswohnung
Die Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung ist grundsätzlich zulässig und
kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer untersagt
werden; eine Stimmenmehrheit reicht für ein derartiges Haltungsverbot nicht
aus. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Verbot der Katzenhaltung in der
Eigentumswohnung das Eigentumsrecht in unzulässiger Weise beschränkt.
Möglich ist jedoch, dass die anderen Wohnungseigentümer mit einfacher
Stimmenmehrheit die Zahl der gehaltenen Tiere begrenzen, meist auf höchstens
zwei.
Auslauf im Freien
Grundsätzlich darf man seiner Katze freien Auslauf auch jenseits seines
eigenen Gartens gewähren, allerdings gibt es gewisse Einschränkungen, die
man kennen sollte. So darf die Katze zwar Vögel jagen und durch benachbarte
Gärten wandern, sie darf jedoch weder auf Spielplätzen den Sandkasten als
praktische Toilette benutzen, noch darf sie auf Friedhöfen frisch bepflanzte
Gräber durchwühlen, ebenfalls, um die Graberde als Toilette zu benutzen.
Probleme kann es aber auch geben, wenn man in einer ländlichen Gegend wohnt,
wo die Katze bis in ein Jagdrevier läuft.
Zugelaufene Katze
Wenn jemandem eine Katze zuläuft oder man vielleicht ein verletztes Tier
findet, dann darf man es nicht einfach behalten, denn damit macht man sich
wegen Fundunterschlagung strafbar. Selbst wenn man willens und in der Lage
ist, gut für die zugelaufene Katze zu sorgen, muss man seinen „Fund“ auf
jeden Fall der nächsten zuständigen Stelle melden, was entweder die örtliche
Polizeidienststelle, die Gemeindeverwaltung bzw. das Fundbüro sein kann. Von
dort wird die Katze dann einem Tierheim zugewiesen, und erst, wenn sich nach
einem halben Jahr immer noch kein Eigentümer gemeldet hat, darf der Finder
die Katze übernehmen.
In der Praxis kann es natürlich auch so aussehen, dass das Tierheim froh
ist, wenn man die Pflege der Katze für das gesetzlich vorgeschriebene halbe
Jahr übernimmt, da viele Tierheime überfüllt sind und keine freien (Quarantäne)-Plätze
haben. Allerdings kann man dann im Falle, dass sich der eigentliche Besitzer
findet, von diesem Pflegegeld verlangen. Tatsächlich ist es häufig so, dass
Katzen halb verwildert sind und sich ihre bevorzugten „Heimatplätze“ suchen,
und dass solche Tiere dann auch gar nicht vermisst werden.
Kennzeichnung einer Katze
Zur Kennzeichnung von Hauskatzen existieren verschiedene Strategien. Bei
privat gehaltenen Tieren setzt sich zunehmend die Implantation eines
RFID-Transponder unters Fell durch. Mit dem Chip erhält die Katze eine
eindeutige Identität, bestehend aus einer 15-stelligen Nummer. Für die
Registrierung steht eine Vielzahl teilweise kostenloser Datenbanken zu
Verfügung. Das Auslesen der Chips erfolgt über ein spezielles Lesegerät,
welches die Nummer des Transponder direkt anzeigt. Über diese Nummer ist der
registrierte Halter des Haustiers schnell ausfindig zu machen. Der Vorteil
der Methode liegt an der nahezu schmerzfreien Implantation sowie der
dauerhaften und weltweit einmaligen Kennzeichnung des Individuums. Wenn
Katzen über eine Grenze der Europäischen Union verbracht werden müssen sie
nach den neusten Bestimmungen einen Heimtier-Ausweis haben und gechipt sein.
Bei wild lebenden Katzen ist nach wie vor das Tätowieren in den Ohren
üblich. Hiermit werden im Allgemeinen im Zuge von Kastrationsmaßnahmen
unfruchtbar gemachte Tiere gekennzeichnet, um bei einem neuerlichen
Einfangen eine nochmalige Narkose zu vermeiden. Der Nachteil dieser Methode
liegt darin, dass Tätowierungen nach einigen Jahren häufig nicht mehr lesbar
sind und das Tier nicht eindeutig identifizierbar machen.
Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag schließt man aus juristischer Sicht immer dann ab, wenn man
eine Katze käuflich erwerben möchte; Schriftform ist dafür nicht notwendig,
weil auch mündliche Verträge rechtswirksam sind.
Allerdings ist es natürlich besonders beim Kauf von doch häufig recht teuren
Rassekatzen sinnvoll, einen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, in dem
bestimmte Eigenschaften und zum Beispiel mit der Katze erworbene Unterlagen
festgehalten werden. Der Kaufvertrag für eine Rassekatze beinhaltet vor
allem eine genaue Beschreibung der Katze mit Angaben über Rasse, Geschlecht,
Alter und Farbe, daneben werden die Abstammungspapiere (Stammbaum,
Ahnentafel) definiert, und natürlich steht der Kaufpreis dort.
Bei der Zusicherung von Eigenschaften wie „kinderlieb“ im Kaufvertrag sollte
man vorsichtig sein, im Ernstfall kann man nämlich kaum nachweisen, dass
diese Zusicherung falsch (bzw. als Verkäufer: richtig) war. Dagegen hat man
Ersatzforderungen, wenn zum Beispiel zugesichert wurde, dass eine Katze
kastriert ist und diese Ihnen dann doch einen Wurf kleiner Kätzchen
mitbringt. Man kann dann theoretisch die Katze zurückgeben und den Kaufpreis
zurückfordern.
Wenn ein Verkäufer jegliche Haftung ausschließt, darf man davon ausgehen,
dass etwas nicht stimmt. Die gesetzliche Haftung nämlich schließt schon ein,
dass Sie ein Tier, welches beweisbar bereits bei der Übernahme krank war,
zurückgeben können. In der Praxis aber wird auch so etwas schwierig
nachzuweisen sein.
Nachbarn
Leider kommt es wegen freilaufender Katzen immer wieder zu Streitigkeiten
zwischen Nachbarn, und häufig müssen die Gerichte diese klären.
So beschweren sich Nachbarn zum Beispiel nicht selten, wenn im Frühjahr die
Katzen die frisch geharkten und eingesäten Gemüsebeete als Toilette
benutzen. Wenn dies jedoch nur gelegentlich geschieht, so entschied ein
Gericht, dann muss der Nachbar den Besuch dulden und selbst Maßnahmen gegen
das unerwünschte Buddeln ergreifen. Den Besuch der Nachbarkatze in seinem
Garten hat er grundsätzlich zu dulden, auch wenn diese hin und wieder tote
Mäuse bei ihm hinterlässt.
Handelt es sich jedoch um sehr viele Katzen, dann müssen Gerichte hin und
wieder entscheiden, wie viele denn geduldet werden müssen. Sicherheitshalber
ist darauf zu achten, dass nicht mehr als zwei eigene Katzen gleichzeitig
draußen sind, wenn Sie Probleme mit dem Nachbarn befürchten.
Wenn die Katze nachweislich die Fische aus dem Gartenteich des Nachbarn
angelt, dann muss man auf Verlangen Schadenersatz leisten, nicht jedoch,
wenn das Tier beispielsweise Pfotenabdrücke auf dem nachbarlichen Autodach
oder der noch warmen Motorhaube hinterlässt. Echte Schäden können dabei
nämlich nicht entstehen. |
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